Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen. Auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.

I. Angebot

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen oder Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer - Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer - ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen. Käufer im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der Besteller.

II. Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Abnahme des Angebotes sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Export unserer Waren bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Soweit Ware ins Ausland geliefert wird, hat Untersuchung und Abnahme in unserem Werk zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware unter Ausschluß jeglicher Rüge als vertragsgemäß geliefert.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich in EURO und schließen die Mehrwertsteuer nicht ein. Sollten sich die Währungsverhältnisse oder die Kosten für Rohstoffe, Löhne, Energie usw. um mehr als 10% erhöhen, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung vor. Sollte eine Erhöhung von 25% erfolgen, so bleibt es dem Kunden nachgelassen, von dem Vertrag zurückzutreten.

2. Die Preise gelten einschließlich Verpackung und Fracht zu der Empfangsstation des Bestellers, bzw. frei deutsche Grenze oder deutscher Seehafen. Hiervon ausgenommen sind Ersatzteillieferungen. Für diese werden Verpackung und Fracht zusätzlich berechnet.

3. Bei einem Warenwert unter 25,00 wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 15,00 berechnet. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach Austeilung ohne Abzug erfolgen.

4. Gegenüber den Forderungen des Lieferers kann nur aufgerechnet werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Rechtsgeschäften mit Kaufleuten gilt dies auch für ihre Zurückbehaltungsrechte.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik uns Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ó v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, es sei denn, der Besteller weist geringere Kosten nach. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Bestellers voraus.

7. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens sind ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den Liefergegenständen bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die dem Lieferer aus der gegenwärtigen und, so weit der Besteller Kaufmann ist, auch künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Besteller zustehen.

2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit den anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware oder Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte am neuen Bestand oder der neuen Sache im Umgang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der neue Bestand oder die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware für das unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen befindlichen Bestand der Vorbehaltsware, den Ort ihrer Aufbewahrung und ggfs. ihren Be- oder Verarbeitungszustand Auskunft zu erteilen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen.

4. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern und solange er uns gegenüber im Rückstand mit Zahlungs- oder anderen Vertragsverpflichtungen ist, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehender Ziffer 5 uns übergehen.

5. Die Forderungen des Bestellers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Rechnungswerte der veräußerten Vorbehaltsware. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen uns Miteigentum zusteht, gilt die Abtretung der Forderung anteilig im Verhältnis der Miteigentumsrechte. Die abgetretenden Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

6. Übersteigt der Wert der uns vorstehend gegebenen Sicherheiten unsere Kaufpreis- oder Werklieferungsforderung um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers oder Bestellers zur Freigabe der Übersicherung verpflichtet.

7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf durch uns einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Besteller keinesfalls befugt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns zur Einziehung erforderlichen Unterlagen uns Auskünfte zu geben.

8. Im Falle einer Pfändung oder eines anderen Zugriffs auf die Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung hat der Käufer oder Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Rechte hinzuweisen.

9. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser - und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistung des Lieferers bezieht sich nur auf die von ihm gelieferten Waren und Produkte sowie deren Komponenten. Sie erstreckt sich auf 24 Monate nach Kennzeichnung der Komponenten und beinhaltet Ersatz für das schadhafte Einzelteil.

2. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Nachlieferung fehlerfreier Teile. Bei Bauleistungen tritt an die Stelle der Nachlieferung fehlerfreier Teile die Nachbesserung. Ersetzt werden in allen Fällen nur die mangelhaften Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über. Für den Fall des Fehlschlagens der Nachlieferung fehlerfreier Teile oder Nachbesserung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Weitere Gewährleistungs- Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei groben Verschulden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Die Haftung gemäß § 478 BGB ist ausgeschlossen, als gleichwertiger Ausgleich wird ein Rabatt eingeräumt.

4. Die Gewährleitungspflicht des Lieferers entfällt, wenn die Anlage nicht nach dessen Betriebsvorschriften bedient wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Fehler auf die unvorschriftsmäßige Bedienung zurückzuführen ist oder nicht. Entsprechendes gilt, wenn an der Anlage Arbeiten von dritter Seite ohne die Zustimmung des Lieferers vorgenommen sind oder der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.

5. Die Gewährleistung des Lieferers erstreckt sich nicht auf Frostschäden, aus mangelhaften Bauausführungen, ungenügender Schornsteinanlage, natürlicher Abnutzung, Nachlassen von Dichtungen, Rost, chemischen oder elektrischen Einflüssen, schlechte Öl- und Gasqualitäten, übermäßiger Beanspruchung und gewaltsamer Zerstörung.

6. Soweit der Lieferer zur Gewährleistung verpflichtet ist, erlischt diese Pflicht, wenn ohne Einverständnis des Lieferers Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage durch bauliche Hindernisse, Feuer, Explosion, Diebstahl, Wasser, Frost oder ähnliche, nur vom Käufer zu vertretende Umstände beschädigt wird.

VIII. Sonstige Bestimmungen

1. für technische Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge übernehmen wir keine Haftung, sie gelten insbesondere niemals als Zusicherung von Eigenschaften.

2. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Technisch erforderliche oder für die Formgestaltung notwendige Konstruktions- oder Materialabänderungen behalten wir uns vor.

3. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen Pflichten frei.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Weitere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei groben Verschulden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Die Haftung gemäß § 478 BGB ist ausgeschlossen, als gleichwertiger Ausgleich wird ein Rabatt eingeräumt.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitte IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Ellrich. In diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehene schriftliche Mitteilungen an den Lieferer sind unmittelbar an den Sitz des Lieferers zu richten. Mitteilungen an den Vertreter sind unwirksam. Gerichtsstand für alle lohn. Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.

XII. Anwendbares Recht

Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich oder einzelner Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmungen entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen.