Was bedeutet das GMG für bestehende Hallenheizungen?

Wenn Sie bereits eine Hallenheizung betreiben – ob von Schulte oder einem anderen Hersteller – ändert sich durch das geplante GMG nach aktuellem Stand Folgendes, beziehungsweise ausdrücklich nichts:

  • Keine neue Austauschpflicht: Für bestehende Anlagen ergeben sich nach aktuellem Stand keine neuen Austauschpflichten.
  • Wartung unverändert: Ihr laufender Wartungs- und Servicevertrag ist von der Gesetzesreform nicht betroffen.
  • Ersatzteile verfügbar: Die Versorgung mit Ersatzteilen für Ihre Anlage ist weiterhin sichergestellt.
  • Reparaturen weiterhin möglich: Defekte Anlagenteile können nach aktuellem Stand weiterhin repariert werden, ohne dass daraus eine Pflicht zum Komplettaustausch entsteht.
  • Erweiterungen planbar: Bei geplanten Hallenerweiterungen oder Modernisierungen beraten wir Sie zu den dann jeweils aktuell geltenden Anforderungen.

Was gilt bei einem freiwilligen Austausch?

Entscheiden Sie sich unabhängig von gesetzlichen Vorgaben für eine Modernisierung – etwa aus Effizienz- oder Kostengründen – gelten die zum Zeitpunkt der Installation jeweils aktuellen Anforderungen. Wir beraten Sie dazu gerne im Detail und zeigen Ihnen, welche Fördermöglichkeiten in Ihrem Fall in Frage kommen.

Unser Angebot an Sie

Als Kunde profitieren Sie von unserer laufenden Beobachtung der Gesetzeslage – ohne dass Sie selbst den Überblick über jede Gesetzesänderung behalten müssen. Sollte sich durch die endgültige Verkündung des GMG konkreter Handlungsbedarf für Ihre Anlage ergeben, informieren wir Sie proaktiv.