Schulte bringt Klarheit

Gebäudeenergiegesetz

Das zukünftige "Heizungsgesetz" - das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) - wirft Fragen zur Beheizung von Industriehallen auf. Ab dem 01.01.2024 wird das neue Gesetz in Kraft treten, und viele Kunden sind verunsichert, wie sie sich darauf vorbereiten sollen. Hier sind einige wichtige Informationen:

  • Bis zum 31.12.2023

Aktuell gibt es keine neuen Einschränkungen. Das bedeutet, dass Sie bis zu diesem Datum immer noch die Möglichkeit haben, Ihre Hallenheizung kostengünstig nachzurüsten oder sogar auf effizientere Systeme, wie beispielsweise infrarotbasierte Heizungen, umzustellen. Es ist jedoch ratsam, diese Entscheidung so schnell wie möglich zu treffen, da ab Dezember Engpässe bei Produkt- und Installationskapazitäten zu erwarten sind.

  • Ab dem 01.01.2024

Ab diesem Zeitpunkt gelten grundlegende Anforderungen des GEG, nach denen 65 % der eingebrachten Heizenergie regenerativ sein müssen. Dies schließt regenerative Energien wie Strom und Wasserstoff mit ein. Es gibt auch Ausnahmen, insbesondere für Nichtwohngebäude. Die genauen Anforderungen werden schrittweise festgelegt, abhängig von Faktoren wie Bestands- oder Neubau, Standort und den von den Kommunen erstellten Fernwärmeplänen.

Eine schrittweise Einführung

Die Bestimmungen des GEG werden schrittweise eingeführt. Für Neubauten gelten sie ab dem Jahr 2024, für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026 und für Bestandsbauten in kleineren Gemeinden ab dem 30. Juni 2028, sofern keine kommunalen Wärmepläne vorliegen.

Anforderungen an Öl- oder Gasheizungen ab 2024

Für Öl- oder Gasheizungen, die ab 2024 installiert werden, muss sichergestellt werden, dass ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff erzeugt wird. Es besteht auch eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe verwenden.

Übergangsfristen und Ausnahmen

Wenn defekte Heizungen repariert werden müssen oder vollständig ersetzt werden müssen, gibt es Übergangsfristen. In solchen Fällen können für bis zu fünf Jahre fossil betriebene Heizungen (Gas- oder Ölheizungen) installiert werden. Für Hallen mit einer Höhe von über 4 Metern gibt es auch Ausnahmeregelungen.

Die Schulte Hallenheizung bietet vernünftige Lösungen

Für Hallen mit einer Höhe von über 4 Metern gibt es sinnvolle Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, sich von der Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme zu befreien. Zum Beispiel kann der Austausch einzelner Geräte wie Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen über einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen. Dies bietet die Möglichkeit, das Heizungssystem schrittweise auf erneuerbare Energie umzustellen.

Mögliche Lösungen zur Erfüllung der Anforderungen

Das GEG eröffnet verschiedene Möglichkeiten zur Erfüllung der 65 %-Anforderung. Es gibt pauschale Optionen wie Wärmepumpen, Hybridlösungen oder gasbetriebene Strahlungsheizungen. Darüber hinaus sind individuelle Lösungen möglich, die nach den Bestimmungen der DIN 18599 geprüft werden müssen.

Zusätzliche Informationen und Unterstützung

Unvermeidbare Abwärme kann angerechnet werden, und Energiemonitoring und -automation werden ab dem 1.1.2025 verpflichtend. Es gibt auch Länderregelungen und eine allgemeine Frist für das Ende des Betriebs von fossilen Heizungen bis zum 31.12.2044.

Fazit zum neuen GEG

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Anforderungen des neuen GEG zu erfüllen, und einige sollten sofort in Erwägung gezogen werden. Wir empfehlen, einen Fachmann hinzuzuziehen, der die besten Lösungen bewertet und zukunftsfähige Optionen wie Wasserstofflösungen berücksichtigen kann.

Bei Fragen zum GEG stehen unsere Experten gerne zur Verfügung.